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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23 (https://dejure.org/2023,17991)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.07.2023 - 6 B 535/23 (https://dejure.org/2023,17991)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Juli 2023 - 6 B 535/23 (https://dejure.org/2023,17991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Münster - 4 L 382/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    Selbst wenn es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung handeln sollte, an deren Rechtfertigung nach der sog. Neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts ein strenger, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Maßstab anzulegen wäre, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993- 1 BvL 38/92 -, BVerfGE 88, 87 = juris Rn. 34 ff. und zur sog. Neuen Formel: Nußberger in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 13 ff.; in späteren Entscheidungen geht das BVerfG von einem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten, stufenlosen Prüfungsmaßstab aus, wobei der Gesetzgeber einer strengeren Bindung unterliegen soll, wenn die Unterscheidung an "Persönlichkeitsmerkmale" anknüpft, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 = juris Ls. 1 und Rn. 63 ff. (65) sowie vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, BVerfGE 127, 263 = juris Rn. 44 f.; zur Entwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Britz, NJW 2014, 346 ff., zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Jokerregelung des § 10 StudO Teil B stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    Selbst wenn es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung handeln sollte, an deren Rechtfertigung nach der sog. Neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts ein strenger, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Maßstab anzulegen wäre, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993- 1 BvL 38/92 -, BVerfGE 88, 87 = juris Rn. 34 ff. und zur sog. Neuen Formel: Nußberger in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 13 ff.; in späteren Entscheidungen geht das BVerfG von einem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten, stufenlosen Prüfungsmaßstab aus, wobei der Gesetzgeber einer strengeren Bindung unterliegen soll, wenn die Unterscheidung an "Persönlichkeitsmerkmale" anknüpft, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 = juris Ls. 1 und Rn. 63 ff. (65) sowie vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, BVerfGE 127, 263 = juris Rn. 44 f.; zur Entwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Britz, NJW 2014, 346 ff., zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Jokerregelung des § 10 StudO Teil B stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    Selbst wenn es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung handeln sollte, an deren Rechtfertigung nach der sog. Neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts ein strenger, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Maßstab anzulegen wäre, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993- 1 BvL 38/92 -, BVerfGE 88, 87 = juris Rn. 34 ff. und zur sog. Neuen Formel: Nußberger in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 13 ff.; in späteren Entscheidungen geht das BVerfG von einem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten, stufenlosen Prüfungsmaßstab aus, wobei der Gesetzgeber einer strengeren Bindung unterliegen soll, wenn die Unterscheidung an "Persönlichkeitsmerkmale" anknüpft, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 = juris Ls. 1 und Rn. 63 ff. (65) sowie vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, BVerfGE 127, 263 = juris Rn. 44 f.; zur Entwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Britz, NJW 2014, 346 ff., zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Jokerregelung des § 10 StudO Teil B stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    Vor diesem Hintergrund bleibt für den Senat lediglich anzumerken: Weil es für den Erlass der mit dem Antrag zu 2. begehrten einstweiligen Anordnung allein auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen ankommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 41 und vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N., die im Streitfall - wie oben ausgeführt - nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, hätte es auch hinsichtlich des Antrags zu 2. jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes gefehlt.
  • BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14

    Polizeivollzugsbeamter; Kommissaranwärter; Ausbildungs- und Prüfungsordnung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2015 - 2 B 73.14 -, IÖD 2016, 3 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2015 - 6 B 608/15 -, NVwZ-RR 2016, 231 = juris Ls. 3 und juris Rn. 20.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 B 456/22

    Effektiver Rechtsschutz; Laufbahnausbildung; allgemeiner Verwaltungsdienst;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    Vor diesem Hintergrund bleibt für den Senat lediglich anzumerken: Weil es für den Erlass der mit dem Antrag zu 2. begehrten einstweiligen Anordnung allein auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen ankommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 41 und vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N., die im Streitfall - wie oben ausgeführt - nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, hätte es auch hinsichtlich des Antrags zu 2. jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes gefehlt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 E 288/22

    Streitwer; Prüfungsrecht; Laufbahnprüfung; Wiederholungsprüfung; vorläufige

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2015 - 6 B 608/15

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Entlassung kraft Gesetzes; Kommissaranwärter;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2015 - 2 B 73.14 -, IÖD 2016, 3 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2015 - 6 B 608/15 -, NVwZ-RR 2016, 231 = juris Ls. 3 und juris Rn. 20.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 6 B 210/23

    Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs als Anspruch eines Kommissaranwärters

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    Vor diesem Hintergrund bleibt für den Senat lediglich anzumerken: Weil es für den Erlass der mit dem Antrag zu 2. begehrten einstweiligen Anordnung allein auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen ankommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 41 und vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N., die im Streitfall - wie oben ausgeführt - nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, hätte es auch hinsichtlich des Antrags zu 2. jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes gefehlt.
  • VG Berlin, 15.06.2023 - 4 L 57.23

    Glücksspielrecht: Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis für die Vermittlung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23
    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1., dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, die Antragstellerin die Prüfung im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) wiederholen und das Studium fortsetzen zu lassen, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen bzw. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.3.2023 - 4 L 57/23 -, juris, abgelehnt: Es könne dahinstehen, ob an die begehrte Regelungsanordnung die besonderen Anforderungen anzulegen seien, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich seien.
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